Barrierefreie Lesefassung. Diese Seite gibt den Inhalt des Dokuments für Screenreader und Suchfunktionen barrierefrei wieder. Rechtlich verbindlich ist die unterzeichnete Originalfassung: Idschaza-Ordnung (PDF). Vom 24. April 2023.
Ordnung der Stiftung Sunnitischer Schulrat über die Lehrbefugnis (Idschaza) für den Islamischen Religionsunterricht sunnitischer Prägung an den öffentlichen Schulen sowie für die Lehrerbildung im Bereich der Islamischen Theologie und Religionspädagogik an Hochschulen in Baden-Württemberg. Vom 24. April 2023 Die Stiftung Sunnitischer Schulrat wurde auf Grundlage des Vertrags des Landes Baden-Württemberg mit dem Landesverband der Islamischen Kulturzentren Baden-Württemberg e.V. und der Islamischen Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland – Zentralrat e.V. vom 25. Juli 2019 (im Folgenden: Vertrag) mit folgendem Stiftungszweck errichtet: Die Stiftung Sunnitischer Schulrat hat die Aufgabe, den Islamischen Religionsunterricht sunnitischer Prägung an den öffentlichen Schulen des Landes zu organisieren und im Sinne der res mixta von Staat und Religionsgemeinschaft mitzuverantworten. Die Stiftung Sunnitischer Schulrat tritt an die Stelle der derzeit nicht vorhandenen anerkannten islamischen Religionsgemeinschaft als Trägerin des Religionsunterrichts im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz. Entsprechend der Vorgaben des § 96 Abs. 2 Schulgesetz für Baden-Württemberg wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. Der Vertrag des Landes mit den islamischen Gemeinschaften sieht vor, dass als Lehrkräfte für den Islamischen Religionsunterricht sunnitischer Prägung an öffentlichen Schulen Personen eingesetzt werden können, die über eine entsprechende Befähigung für eine Laufbahn als Lehrkraft an baden-württembergischen Schulen verfügen. Zusätzlich benötigen diese Personen eine Erlaubnis der Stiftung Sunnitischer Schulrat – die Lehrbefugnis (Idschaza). Entsprechend Art. 19 Abs. 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg wird das selbstständig lehrende wissenschaftliche Personal im Sinne des § 44 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG BW) für Theologie und Religionspädagogik im Einvernehmen mit der Stiftung Sunnitischer Schulrat berufen, ernannt oder angestellt. Für nicht selbstständig lehrendes wissenschaftliches Personal ist das Benehmen mit der Stiftung Sunnitischer Schulrat herzustellen. Die Erklärung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vereinbarung zwischen der Regierung des Landes Baden-Württemberg und den Kirchenleitungen vom 04.02.1969 in der Fassung vom 30.10.1975 über die Mitwirkung der Kirchen bei der Bestellung von Dozenten für Theologie/Religionspädagogik an den Pädagogischen Hochschulen sowie die Erklärung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 29.01.1981 finden im Bereich der Islamischen Theologie/Religionspädagogik entsprechende Anwendung. Der Vorstand beschließt gem. der Satzung der Stiftung Sunnitischer Schulrat im Einvernehmen mit der Schiedskommission die folgende Idschaza-Ordnung.
1. Arten von Lehrbefugnissen und Antragsbefugnis
1.1. Die Lehrbefugnis (Idschaza) wird im schulischen Bereich grundsätzlich für den Einsatz in allen Schularten und allen Bildungsgängen erteilt. Hiervon unbeschadet ist die Entscheidung der Schulverwaltung über den Einsatz in einer bestimmten Schulart bzw. einem bestimmten Bildungsgang. Die Lehrbefugnis (Idschaza) ist Bevollmächtigung im Sinne von § 97 des Schulgesetzes für das Land Baden-Württemberg zur Erteilung von Religionsunterricht. Diese wird auf Antrag der Betroffenen entweder
- a) als vorläufige Lehrbefugnis (Idschaza) für Anwärterinnen und Anwärter,
Referendarinnen und Referendare mit einer Gültigkeit bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes erteilt oder
- b) als Lehrbefugnis (Idschaza) für Lehrkräfte im Fach Islamischer
Religionsunterricht sunnitischer Prägung an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg erteilt. Diese wird entweder unbefristet oder in begründeten Ausnahmefällen befristet erteilt. In Ausnahmefällen kann die dauerhafte Erteilung einer Lehrbefugnis (Idschaza) mit Auflagen, insbesondere dem Erwerb zusätzlicher Kompetenzen, versehen werden1.2. Die Lehrbefugnis (Idschaza) wird für Lehrkräfte, die an Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte eingesetzt werden, erteilt. Sie wird auf Antrag des Betroffenen erteilt. Eine nach Ziff 1.1 lit. b erteilte Lehrbefugnis steht dieser Lehrbefugnis gleich.
1.3 Die Lehrbefugnis (Idschaza) wird im Bereich der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen als Einvernehmen für eine konkrete Berufung, Ernennung oder Anstellung im Sinne des Art. 19 Abs. 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg erteilt. Das Einvernehmen wird auf Antrag des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst bzw. der Universität oder Pädagogischen Hochschule erteilt. Die mit der Universität Tübingen getroffenen Regelungen bleiben hiervon unberührt.
3. Voraussetzungen für die Erteilung einer Lehrbefugnis (Idschaza)
Die Grundlage für jede Erteilung der Lehrbefugnis (Idschaza) durch den Sunnitischen Schulrat ist das religiöse Bekenntnis.
3.1. Vorläufige Lehrbefugnis (Idschaza) Voraussetzungen sind im Einzelnen:
- a) der Nachweis über eine entsprechende Befähigung für eine Laufbahn als
Lehrkraft an baden-württembergischen Schulen,
- b) die ehrenwörtliche Erklärung, dem sunnitischen Islam - unter Ausschluss selbstständiger Richtungen wie zum Beispiel der Ahmadiyya Muslim Jamaat - zugehörig
zu sein und die individuelle Lebensführung an den 5 Säulen und den 6 Glaubensgrundsätzen des Islams zu orientieren,
- c) eine schriftliche Darstellung der eigenen theologischen Verortung.
Zusätzlich kann unter den Voraussetzungen von Ziff. 5, Satz 3 die Teilnahme an einem Interview verlangt werden, aus dem sich keine grundlegenden Bedenken hinsichtlich der Übereinstimmung der theologischen Verortung mit den Grundsätzen des Bekenntnisses ergeben dürfen. Der Antrag soll rechtzeitig vor Beginn des Vorbereitungsdienstes bzw. Referendariats gestellt werden. Dem Antrag soll entsprochen werden, wenn das Studium nach Erklärung des Antragstellers bereits abgeschlossen ist, aber noch kein Zeugnis vorliegt. In diesem Fall ist das Zeugnis nachzureichen, sobald es vorliegt. Der Vorstand kann eine vorläufige Lehrbefugnis (Idschaza) aus Gründen des Vertrauensschutzes, der sich auf den Beginn einer Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Idschaza-Ordnung bezieht, auch bei Fehlen der Voraussetzungen, insbesondere des entsprechenden Bekenntnisses, erteilen und diese mit Auflagen, insbesondere der Beratung der angehenden Lehrkraft und der Aufsicht über den Unterricht durch den Sunnitischen Schulrat, versehen. Die Regelung hinsichtlich des Vertrauensschutzes bezieht sich ausschließlich auf die Erteilung einer vorläufigen Lehrbefugnis (Idschaza) für den Vorbereitungsdienst.
3.2. Lehrbefugnis (Idschaza) für Lehrkräfte im Fach Islamischer Religionsunterricht sunnitischer Prägung an öffentlichen Schulen Baden-Württembergs Voraussetzungen sind im Einzelnen:
- a) der Nachweis über eine entsprechende Befähigung für eine Laufbahn als
Lehrkraft an baden-württembergischen Schulen,
- b) die ehrenwörtliche Erklärung, dem sunnitischen Islam - unter Ausschluss selbstständiger Richtungen wie zum Beispiel der Ahmadiyya Muslim Jamaat - zugehörig
zu sein und die individuelle Lebensführung an den 5 Säulen und den 6 Glaubensgrundsätzen des Islams zu orientieren,
- c) eine schriftliche Darstellung der eigenen theologischen Verortung,
- d) gem. Ziff. 5 die Teilnahme an einem Interview, aus dem sich keine grundlegenden
Bedenken hinsichtlich der Übereinstimmung der theologischen Verortung mit den Grundsätzen des Bekenntnisses ergeben dürfen. Der Antrag soll rechtzeitig vor Einstellung in den baden-württembergischen Schuldienst bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit als Lehrkraft im Fach Islamischer Religionsunterricht sunnitischer Prägung gestellt werden.
3.3. Lehrbefugnis (Idschaza) für Lehrkräfte, die an Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte eingesetzt werden Die Voraussetzungen gem. Ziff. 3.2 gelten entsprechend auch für Lehrkräfte, die in der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern, Referendarinnen und Referendaren an Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte eingesetzt werden.
3.4. Erteilung des Einvernehmens und Herstellung des Benehmens für den Einsatz wissenschaftlichen Personals im Sinne des § 44 LHG BW
3.4.1 Für selbstständig lehrendes wissenschaftliches Personal an Pädagogischen Hochschulen gelten folgende Voraussetzungen:
- a) der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Lehramtsstudiums im Fach
Islamische Theologie/Religionspädagogik oder Islamische Religionslehre bzw. eines bezüglich der studierten Inhalte gleichwertigen Abschlusses und ggfs. weiterer akademischer Abschlüsse, erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung und mit Bescheid über die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation,
- b) die ehrenwörtliche Erklärung, dem sunnitischen Islam - unter Ausschluss
selbstständiger Richtungen wie zum Beispiel der Ahmadiyya Muslim Jamaat zugehörig zu sein und die individuelle Lebensführung an den 5 Säulen und den 6 Glaubensgrundsätzen des Islams zu orientieren,
- c) eine schriftliche Darstellung der eigenen theologischen Verortung,
- d) die Teilnahme der Betroffenen an einem Interview gem. Ziff. 5, aus dem sich
keine grundlegenden Bedenken hinsichtlich der Übereinstimmung der theologischen Verortung mit den Grundsätzen des Bekenntnisses ergeben dürfen,
- e) die Vorlage eines ausführlichen Lebenslaufes,
- f) die Vorlage der relevanten wissenschaftlichen Publikationen.
3.4.2 Entsprechendes ist Grundlage der Stellungnahme der Stiftung im Rahmen der Herstellung des Benehmens bei der Einstellung von nicht selbständig lehrenden Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gelten.
3.4.3 Für wissenschaftliches Personal an der Universität Tübingen gelten die Regelungen in der Vereinbarung des Sunnitischen Schulrats mit der Universität Tübingen und, sofern dort nichts anderes geregelt, die Vorgaben für die Erteilung von Lehrbefugnis (Idschaza) an wissenschaftliches Personal an Pädagogischen Hoch-schulen. Weiterhin gelten für jede Art von Lehrbefugnis weiterhin die diesbezüglichen Vorgaben im Vertrag sowie in der Satzung des Sunnitischen Schulrats.
4. Befreiung von Notwendigkeit einer Lehrbefugnis (Idschaza) für Lehrkräfte
im Schuldienst Eine Lehrbefugnis (Idschaza) ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn eine Lehrkraft, die ehrenwörtlich erklärt, dem sunnitischen Islam - unter Ausschluss selbstständiger Richtungen wie zum Beispiel der Ahmadiyya Muslim Jamaat zugehörig zu sein und die individuelle Lebensführung an den 5 Säulen und den 6 Glaubensgrundsätzen des Islams zu orientieren, nur vorübergehend und ausschließlich im Laufe eines Schuljahres als Vertretungslehrkraft eingesetzt wird.
5. Interview
Das Interview wird von einer Kommission durchgeführt, die aus drei vom Vorstand beauftragten Personen besteht. Der Vorstand kann das Interview auch bei Anträgen auf Erteilung einer vorläufigen Lehrbefugnis (Idschaza) vorsehen, wenn die Ausbildung im Fach Islamische Theologie / Religionspädagogik von einer Hochschullehrkraft verantwortet wurde, die nicht über eine Lehrbefugnis im Sinne von Nr. 3.4.1 verfügt. In dem Interview soll der Antragsteller bzw. Betroffene seine theologische Verortung darstellen. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen mit Einverständnis des Antragstellers entscheiden, dass das Interview im Rahmen einer Videokonferenz erfolgt.
6. Nicht-Erteilung einer Lehrbefugnis (Idschaza) für Lehrkräfte im Schuldienst
Die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Lehrbefugnis (Idschaza) erfolgt nach den Vorgaben im Vertrag und der Satzung der Stiftung sowie entsprechend der Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dem Antragsteller ist rechtliches Gehör zu ermöglichen. Der Antragsteller ist auf Rechtsschutzmöglichkeiten hinzuweisen.
7. Rücknahme einer Lehrbefugnis (Idschaza) für Lehrkräfte im Schuldienst
Erfolgte die Erteilung einer Lehrbefugnis (Idschaza) rechtswidrig, kann diese entsprechend den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen werden.
8. Entzug der Lehrbefugnis (Idschaza)
8.1. Vorläufige Lehrbefugnis (Idschaza) für Anwärterinnen und Anwärter, Referendarinnen und Referendare: Die Lehrbefugnis (Idschaza) kann nur aus besonders wichtigem Grund entzogen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere der Abfall vom sunnitischen Islam, die Annahme einer anderen Religion, die Verbreitung von Lehren, die den Grundsätzen des sunnitischen Islams widersprechen, sowie erhebliche Verstöße gegen die Vorgaben aus den 5 Säulen und den 6 Glaubensgrundsätzen des Islams.
8.2. Lehrbefugnis (Idschaza) für Lehrkräfte im Fach Islamischer Religionsunterricht sunnitischer Prägung an öffentlichen Schulen Baden-Württembergs und Lehrbefugnisse für Lehrkräfte, die an Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte eingesetzt werden: Die Lehrbefugnis (Idschaza) kann nur aus wichtigem Grund entzogen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere der Abfall vom sunnitischen Islam, die Annahme einer anderen Religion, die Verbreitung von Lehren, die den Grundsätzen des sunnitischen Islams widersprechen, sowie erhebliche Verstöße gegen die Vorgaben aus den 5 Säulen und den 6 Glaubensgrundsätzen des Islams.
8.3 Lehrbefugnis (Idschaza) im Bereich der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen Das erteilte Einvernehmen kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden; Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Betroffene, die Hochschule und das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst sind anzuhören. Wird die Lehrbefugnis (Idschaza) entzogen, hat der Sunnitische Schulrat beim Land auf Abhilfe zu dringen, weil sie die Bekenntnismäßigkeit der Lehre als verletzt ansieht. Im Übrigen gelten die Vorgaben der Satzung und für den Bereich der Universität Tübingen die Festlegungen in der Vereinbarung zwischen dem Sunnitischen Schulrat und der Universität Tübingen.
9. Verfahren des Entzugs einer Lehrbefugnis (Idschaza)
Der Vorstand entscheidet nach Anhörung des Betroffenen und des Landes über den Entzug einer Lehrbefugnis (Idschaza), einer vorläufigen Lehrbefugnis (Idschaza) oder den Widerruf eines erteilten Einverständnisses. Die Schiedskommission überprüft die Entscheidung des Vorstands auf Antrag des Vorstands, des Landes, einer Gemeinschaft oder eines Betroffenen in theologischer und rechtlicher Hinsicht. Die Schiedskommission kann die Entscheidung des Vorstands aufheben und sie zur erneuten Befassung zurückverweisen oder die Angelegenheit abschließend selbst entscheiden. Das Verfahren des Entzugs einer Lehrbefugnis (Idschaza) erfolgt nach den Vorgaben im Vertrag und der Satzung der Stiftung sowie entsprechend der Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Antragsteller ist auf Rechtsschutzmöglich-keiten hinzuweisen.
10. Dispensierungen
Personen, die über eine Lehrbefugnis (Idschaza) verfügen, können die Stiftung in Kenntnis setzen, wenn sie aus wichtigem Grund wichtige Vorgaben an ihre Lebensgestaltung vorübergehend oder dauerhaft nicht einhalten können. Widerspricht die Stiftung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang einer entsprechenden Meldung, kann das diesbezügliche Verhalten nicht Gegenstand eines Verfahrens zum Entzug einer Lehrbefugnis (Idschaza) sein.