Für Eltern

IRU-Schulen in Baden-Württemberg

Die Zahl der Schulen, die das Fach IRU anbieten, steigt stetig. Wir bemühen uns, eine umfassende und möglichst aktuelle Liste anzubieten. Im folgenden Dokument erhalten Sie einen Überblick über das gegenwärtige Angebot (zuletzt aktualisiert 10/2022):

Einführung des Islamischen Religionsunterrichts an Ihrer Schule

Als ordentliches Lehrfach ist der Islamische Religionsunterricht sunnitischer Prägung in Baden-Württemberg ab einer Mindestschüler*innenzahl von acht Schüler*innen an einer Schule, die der religiösen Gruppe angehören, anzubieten. Er kann auch jahrgangsübergreifend (beispielsweise Jahrgangsstufen 1 und 2 zusammen) angeboten werden.

Wenn Sie den islamischen Religionsunterricht an der Schule Ihrer Kinder wünschen, empfiehlt es sich, zunächst das Gespräch vor Ort zu suchen. Treten Sie in Kontakt zu der Schulleitung und/oder zum Elternbeirat und informieren Sie diese über Ihr Interesse. Beraten Sie sich gemeinsam über die nächsten Schritte, die notwendigen Informationen sollten den Schulleitungen vorliegen. Gerne können Sie gegebenenfalls auf unser Gesprächsangebot verweisen.

Derzeit machen wir die Erfahrung, dass die Nachfrage nach Lehrkräften für das Fach das Angebot übersteigt. Daher kann eine schnelle Einführung des Faches an allen interessierten Schulen in Baden-Württemberg leider nicht garantiert werden. Für weitere Informationen setzen Sie sich bitte mit der Stiftung Sunnitischer Schulrat in Verbindung.

Abmeldung Ihres Kindes vom IRU

Grundsätzlich ist die Abmeldung vom Religionsunterricht aus Glaubens- und Gewissensgründen in den ersten zwei Wochen jedes Schulhalbjahres möglich.

Die Entscheidung über die Abmeldung liegt bis zum 12. Lebensjahr der Schülerinnen und Schüler bei den Erziehungsberechtigten. Dabei müssen keine Glaubens- und Gewissensgründe vorgetragen werden.

Ab dem 12. Lebensjahr muss das ausdrückliche Einverständnis der Schülerinnen und Schüler zur Abmeldung vom Religionsunterricht bei der Schulleitung vorgelegt werden. Sie dürfen nicht gegen ihren Willen vom Religionsunterricht abgemeldet werden.

Mit dem 14. Geburtstag werden die Schülerinnen und Schüler religionsmündig. Bis zur Volljährigkeit werden allerdings weiterhin die Eltern über Entscheidungen betreffend den Religionsunterricht informiert.