Für Schulleitungen

Für Schulleitungen

IRU-Schulen in Baden-Württemberg

Die Zahl der Schulen, die das Fach IRU anbieten, steigt stetig. Wir bemühen uns, eine umfassende und möglichst aktuelle Liste anzubieten. Im folgenden Dokument erhalten Sie einen Überblick über das gegenwärtige Angebot (Zahlen der amtlichen Schulstatistik Okt. 2022 – IBBW):

Einrichtung des Islamischen Religionsunterrichts an Ihrer Schule

Der Islamische Religionsunterricht sunnitischer Prägung ist in Baden-Württemberg ein ordentliches Lehrfach. Als Rahmenbedingungen für seine Einführung greifen die in § 96ff SchG BW formulierten Regelungen:

  • Bei Bedarf muss das Angebot eingerichtet werden, da es sich um ein reguläres Unterrichtsfach („ordentliches Lehrfach“) handelt.
  • Für die Einrichtung einer Religionsgruppe bedarf es mindestens 8 Schülerinnen und Schüler. Diese kann auch jahrgangsstufenübergreifend zustande kommen.
  • Der Unterricht umfasst in der Regel 2 Stunden/Woche (in der Regel parallel zum Unterricht der anderen Religionsgemeinschaften und Ethik).
  • Die Lehrkräfte, die den Religionsunterricht gestalten, benötigen hierfür eine Lehrbefugnis durch die Stiftung Sunnitischer Schulrat (hier: Idschaza).
  • Für den Erwerb der Lehrbefugnis setzen sich die Lehrkräfte mit der Stiftung in Verbindung.

Prozess zur Einrichtung des Unterrichts

1. Anfrage erfolgt über Schule, Schulträger oder Staatliches Schulamt:
Wenn eine Anfrage auch über den Schulträger oder die Schule erfolgt, sollte die Federführung für den Prozess der Einrichtung dennoch zum SSA gehen (wegen Abklärung notwendiger Voraussetzungen).

2. Bedarf für die Einrichtung:
Im Rahmen der Einschulung erheben die Schulen in der Regel Informationen zur religiösen und konfessionellen Zugehörigkeit der Schülerinnen und Schüler, woran sich der etwaige Bedarf für den Islamischen Religionsunterricht sunnitischer Prägung ablesen lässt. Fand eine solche initiale Erhebung nicht statt, werden im späteren Verlauf Abfragen an den Schulen durchgeführt.

3. Kontakt zur Schulaufsicht:
Der ermittelte Bedarf muss im nächsten Schritt an die Schulaufsicht gemeldet werden. Im Bereich der Grundschulen, Werkrealschulen und Realschulen handelt es sich dabei um das zuständige Schulamt, bei Gymnasien um das jeweilige Regierungspräsidium.

4. Organisation des IRU:

  • Wenn Bedarf besteht (mind. 8 Schüler*innen pro Lerngruppe – ggf. jahrgangsübergreifend), besteht ein Recht auf Einrichtung.
  • Der Religionsunterricht muss regulär im Schulalltag/Stundenplan verankert sein, da es sich um ein reguläres Fach handelt.
  • Schulleitung muss überwachen, dass Schulpflicht eingehalten wird, d.h. der Religionsunterricht besucht wird.
  • Berichte bzw. Noten müssen bei der Schulleitung / Klassenlehrer abgegeben und ins Zeugnis aufgenommen werden.
  • Die Fachaufsicht über den IRU obliegt der Stiftung Sunnitischer Schulrat. Sie ist damit zuständig.
    • für die Erteilung von Lehrbefugnissen und vorläufigen Lehrbefugnissen für IRU-Lehrkräfte auf der Grundlage der vom Vorstand beschlossenen Idschaza-Ordnung;
    • als Ansprechpartner für die unteren und oberen staatlichen Schulaufsichtsbehörden, Schulen und Erziehungsberechtigten zu Fragen des IRU;
    • für Unterrichtsbesuche und weitere Prüfungen im Rahmen von Beurteilungen von Lehrkräften sowie Anwärterinnen und Anwärtern und Referendarinnen und Referendaren des Islamischen Religionsunterrichts sunnitischer Prägung;
    • für Lehrkräfte, die an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte im Bereich des Islamischen Religionsunterrichts sunnitischer Prägung eingesetzt werden; als Ansprechpartner hinsichtlich Fortbildungen bzgl. des IRU.
  • Bei der dienstlichen Beurteilung staatlicher Lehrpersonen durch die Schulleitung ist das Einvernehmen mit dem Beauftragten der Stiftung Sunnitischer Schulrat nach §99 SchG einzuholen. Bitte wahren Sie bei Terminanfragen für Unterrichtsbesuche einen gewissen zeitlichen Vorlauf.

5. Lehrkräfte:
Dem Vertrag zwischen den Religionsgemeinschaften und dem Land liegt u.a. die Vereinbarung zu Grunde, dass für den Islamischen Religionsunterricht sunnitischer Prägung nur Lehrkräfte eine Lehrbefugnis der Stiftung Sunnitischer Schulrat erhalten, welche grundsätzlich über eine entsprechende Befähigung für eine Laufbahn als Lehrkraft an baden-württembergischen Schulen verfügen. Eine Einstellung als Fachkraft ist nur in Ausnahmefällen im Bereich von KV-Stellen gestattet. Eine Parallele zu den sog. „kirchlichen Lehrkräften“ gibt es somit im Bereich des IRU nicht.

Ansprechpersonen

Auf der Ebene der zuständigen Regierungspräsidien und Schulämter gibt es verantwortliche Ansprechpartner*innen für den Islamischen Religionsunterricht sunnitischer Prägung, die telefonisch erfragt werden können. Informationen hierzu finden Sie unter http://schulaemter-bw.de/,Lde/Startseite.

Gesprächsangebote der Stiftung

Kontakt:
Telefonisch – 0711 – 96881451

Assistenz der Geschäftsführung – Dilruba Kam
dilruba.kam@sunnitischer-schulrat.de

Geschäftsführung – Amin Rochdi
Beauftragter der Stiftung Sunnitischer Schulrat laut §99. SchG
amin.rochdi@sunnitischer-schulrat.de

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