Satzung der Stiftung „Sunnitischer Schulrat“

Präambel

Islamischer Religionsunterricht sunnitischer Prägung wird seit dem Schuljahr 2006/2007 im Rahmen eines Modellprojekts an den öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg angeboten. Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach und wird von Lehrerinnen und Lehrern sunnitischen Bekenntnisses in Diensten des Landes erteilt. Die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer erfolgt an den Pädagogischen Hochschulen in Freiburg, Karlsruhe, Ludwigsburg und Weingarten sowie der Universität Tübingen, an denen das Fach Islamische Theologie / Religionspädagogik bzw. Islamische Religionslehre eingerichtet ist. Die Vorbereitungsdienste werden an Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Grundschule oder Werkreal-, Haupt- und Realschule oder Gymnasium) sowie an Ausbildungsschulen absolviert, an denen das Fach ausgebildet wird. Der Islamische Religionsunterricht sunnitischer Prägung wird seit dem Jahr 2015 durch einen Projektbeirat begleitet, in dem das Land und die Gemeinschaften zusammenarbeiten.

Der Religionsunterricht ermöglicht muslimischen Schülerinnen und Schülern religiöse Bildung und Förderung entsprechend ihres Bekenntnisses und auf der Grundlage der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule leistet der Religionsunterricht einen Beitrag zur Toleranz und Akzeptanz von Vielfalt. Der Religionsunterricht trägt damit auch zur religiösen Verständigung und zum Zusammenhalt in einer pluralen Gesellschaft bei.

Das Modellprojekt Islamischer Religionsunterricht sunnitischer Prägung ist bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019 befristet.

Das Land Baden-Württemberg (im Folgenden: Land), der Landesverband der Islamischen Kulturzentren Baden-Württemberg e. V. und die Islamische Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland – Zentralrat e.V. (im Folgenden: die Gemeinschaften) haben vor diesem Hintergrund den Vertrag vom 25. Juli 2019 geschlossen und vereinbart, die Stiftung „Sunnitischer Schulrat“ für eine provisorische Trägerschaft des Islamischen Religionsunterrichts sunnitischer Prägung einzurichten.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung „Sunnitischer Schulrat“ ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Stiftung ist in Stuttgart.

§ 2 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Organisation des Islamischen Religionsunterrichts sunnitischer Prägung als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg im Rahmen der religionsverfassungsrechtlichen und schulrechtlichen Vorgaben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der steuerlichen Bestimmungen.
  2. Ausgaben dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke geleistet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen und Verwendung der Mittel

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus Haushaltsmitteln, die das Land Baden-Württemberg nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen zur Verfügung stellt, aus den Erträgnissen dieser Mittel und aus den Sachen und Rechten, die mit diesen Mitteln geschaffen oder erworben sind und werden.
  2. Die Aufgaben der Stiftung werden aus dem Stiftungsvermögen finanziert. Das Stiftungsvermögen ist für die in § 2 dieser Satzung bestimmten Zwecke zu verwenden. Stiftungsvermögen in Höhe von bis zu 30.000 EUR kann ins Folgejahr übertragen werden. Erträge aus dem Stiftungsvermögen sind für den Stiftungszweck zu verwenden.
  3. Die Stiftung nimmt keine Zuwendungen zur Vermögensausstattung anderer Rechtspersonen vor.

§ 5 Stiftungshaushalt

  1. Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistende Ausgaben und voraussichtlich benötigte Verpflichtungsermächtigungen enthalten. Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Das Haushaltsjahr der Stiftung entspricht dem Kalenderjahr.
  2. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
  3. § 105 Landeshaushaltsordnung (LHO) findet Anwendung..
  4. Beauftragter für den Stiftungshaushalt im Sinne des § 9 LHO ist der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin (§ 13 dieser Satzung).

II. Stiftungsorgane

§ 6 Organe

Organe der Stiftung sind:

  1. der Vorstand und
  2. die Schiedskommission.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand ist für alle Belange der Stiftung zuständig, sofern sie nicht durch diese Satzung oder durch Beschluss des Vorstands an den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin überantwortet sind.
  2. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
    1. die Beschlussfassung über das Inkraftsetzen von Bildungsplänen im Einvernehmen mit der Schiedskommission,
    2. die Entscheidung über die Zulassung von Unterrichtsmaterialien und Religionsbüchern,
    3. die Entscheidung über die Grundsätze der Ausgestaltung des Unterrichts in pädagogischer und didaktischer Hinsicht,
    4. die Beschlussfassung über eine Ordnung betreffend die Erteilung und den Entzug von Lehrbefugnissen und vorläufigen Lehrbefugnissen für Lehrkräfte an Schulen und Hochschulen im Einvernehmen mit der Schiedskommission,
    5. die Beschlussfassung über die Erteilung einer Lehrbefugnis an Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen und Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen die selbstständige Wahrnehmung der Aufgaben von Forschung und Lehre im Sinne von § 52 Abs. 1 LHG übertragen wird, bzw. über die Verweigerung einer solchen nach Anhörung der Betroffenen und des Landes,
    6. die Beschlussfassung über den Entzug einer bereits erteilten Lehrbefugnis oder erteilten vorläufigen Lehrbefugnis nach Anhörung der Betroffenen und des Landes,
    7. die Beschlussfassung über Anträge, die sich gegen Entscheidungen der Geschäftsstelle richten,
    8. die Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplans,
    9. die Überwachung einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung,
    10. die Entscheidung über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Geschäftsstelle und über die Beendigung der Beschäftigung. Im Fall der beabsichtigten Beendigung der Beschäftigung ist das Benehmen mit dem Land herzustellen,
    11. die Aufsicht über die Geschäftsstelle.

Die genannten Aufgaben können nicht an die Geschäftsstelle delegiert werden.

§ 8 Zusammensetzung des Vorstands

  1. Dem Vorstand gehören fünf Personen an. Die Mitglieder des Vorstands werden von den Gemeinschaften benannt. Bei drei der Mitglieder ist die vorherige Zustimmung des Landes erforderlich. Eine Gemeinschaft, die den Vertrag gekündigt hat, wirkt bei der Benennung von Mitgliedern des Vorstands nicht mit.
  2. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Ein Mitglied des Vorstands scheidet vorzeitig aus, wenn es sein Amt niederlegt oder abberufen wird. Der Vorstand kann auf Antrag des Landes oder einer Gemeinschaft oder eines Mitglieds des Vorstands beschließen, dass der Schiedskommission ein Antrag auf Abberufung eines Mitglieds des Vorstands aus wichtigem Grund zur Entscheidung vorgelegt wird.
  3. Mitglieder des Vorstands können nur Personen sunnitischen Bekenntnisses sein. Personen, die als Lehrkräfte für Islamische Religionslehre sunnitischer Prägung bzw. als Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder als Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Islamische Theologie / Religionspädagogik im Dienst des Landes Baden-Württemberg stehen, können nicht Mitglieder des Vorstands sein.
  4. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie erhalten Ersatz für nachgewiesene Reisekosten und eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 80 EUR pro Sitzungsstunde. Notwendige Reisezeit wird zur Hälfte auf die Sitzungsdauer angerechnet.
  5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Sprecher oder eine Sprecherin und einen stellvertretenden Sprecher oder eine stellvertretende Sprecherin für eine Amtszeit von drei Jahren.
  6. Das Staatsministerium und das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport haben das Recht, mit je einem Vertreter bzw. einer Vertreterin an Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand wird vom Sprecher bzw. der Sprecherin nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderhalbjahr einberufen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern hat der Sprecher oder die Sprecherin eine Sitzung unter Angabe des beantragten Tagesordnungspunktes einzuberufen.
  2. Der Sprecher oder die Sprecherin oder der stellvertretende Sprecher oder die stellvertretende Sprecherin oder, sofern diese verhindert sind, ein von den Anwesenden bestimmtes anderes Mitglied des Vorstands leitet die Sitzung. Der Vorstand kann regeln, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme im Rahmen einer Videokonferenz möglich ist.
  3. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit von mindestens drei Mitgliedern.
  5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Sprecher oder der Sprecherin und dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin zu unterzeichnen sind. Das Land wird über gefasste Beschlüsse informiert.

§ 10 Schiedskommission

  1. Die Schiedskommission überprüft auf Antrag des Vorstands, des Landes, einer Gemeinschaft oder eines Betroffenen Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstands nach § 7 Nr. 2 b), c) und e), f), g) in theologischer und rechtlicher Hinsicht. Die Schiedskommission kann Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstands aufheben und sie zur erneuten Befassung zurückverweisen oder die Angelegenheit abschließend selbst entscheiden.
  2. Auf Antrag des Vorstands entscheidet die Schiedskommission einstimmig über die Abberufung eines Mitglieds des Vorstands aus wichtigem Grund. Wichtige Gründe sind insbesondere ein Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft im Vorstand, eine andauernde Verletzung von Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft im Vorstand ergeben, sowie ein Verhalten, das bei Beamten des Landes mindestens zu einer Kürzung der Bezüge führen würde.

§ 11 Zusammensetzung der Schiedskommission

  1. Der Schiedskommission gehören drei Mitglieder an, die einvernehmlich von Gemeinschaften und Land benannt werden.
  2. Mitglieder der Schiedskommission können nur Personen sunnitischen Bekenntnisses sein. Die Mitglieder der Schiedskommission müssen eine akademische Ausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen haben. In der Schiedskommission müssen Kompetenzen in Islamischer Theologie, Pädagogik und Rechtswissenschaft vorhanden sein. Die Mitglieder sind und handeln unabhängig. Die Mitglieder der Schiedskommission dürfen kein Amt in einer der Gemeinschaften bekleiden und auch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer der Gemeinschaften oder zum Land Baden-Württemberg stehen.
  3. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Ein Mitglied der Schiedskommission scheidet vorzeitig aus, wenn es sein Amt niederlegt oder auf Antrag von zwei Mitgliedern der Schiedskommission mit der Mehrheit von vier Mitgliedern des Vorstands aus wichtigem Grund abberufen wird. § 10 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend.
  4. Die Schiedskommission wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher oder eine Sprecherin sowie einen stellvertretenden Sprecher oder Sprecherin für eine Amtszeit von drei Jahren.
  5. Die Mitglieder der Schiedskommission nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie erhalten Ersatz für nachgewiesene Reisekosten und eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 80 EUR pro Sitzungsstunde. Notwendige Reisezeit wird zur Hälfte auf die Sitzungsdauer angerechnet.

§ 12 Sitzungen und Entscheidungen der Schiedskommission

  1. Die Schiedskommission wird durch die Sprecherin oder den Sprecher bei Bedarf umgehend einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Sprecher oder die Sprecherin unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Schiedskommission kann regeln, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme im Rahmen einer Videokonferenz möglich ist.
  2. Bei Entscheidungen der Schiedskommission müssen mindestens zwei Mitglieder mitwirken. Die Schiedskommission entscheidet mit der Mehrheit von mindestens zwei Mitgliedern.
  3. Über Entscheidungen der Schiedskommission ist ein Bescheid zu fertigen, der dem Antragsteller, den Beteiligten sowie dem Land und den Gemeinschaften unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu übersenden ist. In dem Bescheid ist ggf. auf die Möglichkeit hinzuweisen, staatliche Gerichte anzurufen.
  4. Die Schiedskommission kann in einer Sache, in der sie bereits entschieden hat, erneut nur angerufen werden, wenn ein veränderter Sachverhalt gegeben ist.

III. Geschäftsstelle und Vertretungsbefugnis

§ 13 Geschäftsführung und Geschäftsstelle

  1. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin leitet die Geschäfte der Stiftung, bereitet die Sitzungen des Vorstands vor und vollzieht die Beschlüsse und den Stiftungshaushalt.
  2. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin soll dem sunnitischen Islam zugehörig und Bediensteter oder Bedienstete des Landes Baden-Württemberg sein.
  3. Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehören
    1. die Geschäfte der laufenden Verwaltung,
    2. die Fertigung der Niederschriften,
    3. die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen der Haushaltsführung für das Land Baden-Württemberg,
    4. die Kassen- und Rechnungsführung,
    5. die Vorbereitung der Jahresrechnung,
    6. die Vorbereitung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichts,
    7. die Erteilung von Lehrbefugnissen und vorläufigen Lehrbefugnissen an Lehrkräfte bzw. Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare auf der Grundlage der vom Vorstand beschlossenen Idschaza-Ordnung,
    8. die Vorbereitung von Entscheidungen des Vorstands, die die Verleihung der Lehrbefugnis für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen die selbstständige Wahrnehmung der Aufgaben von Forschung und Lehre im Sinne von § 52 Abs. 1 LHG übertragen wird, zum Gegenstand haben,
    9. die Vorbereitung des Entzugs von Lehrbefugnissen für Lehrkräfte, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch den Vorstand,
    10. die Vorbereitung der Beschlüsse des Vorstands über die Zulassung eines Religionsbuchs oder von Unterrichtsmaterialien,
    11. die Vorbereitung von Entscheidungen der Schiedskommission.
  4. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und die weiteren Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle werden durch den Vorstand auf der Grundlage einer vom Land vorgelegten Liste, die das Ergebnis einer Ausschreibung unter Landesbediensteten darstellt, bestimmt und vom Land an die Stiftung abgeordnet. Weisungsbefugt gegenüber der Geschäftsstelle ist ausschließlich der Vorstand.

§ 14 Vertretungsbefugnis

  1. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und der Sprecher bzw. die Sprecherin des Vorstands vertreten die Stiftung einzelvertretungsberechtigt gerichtlich und außergerichtlich. Im lnnenverhältnis der Stiftung vertritt der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der Sprecher oder die Sprecherin des Vorstands.
  2. In wichtigen Angelegenheiten ist die vorherige Zustimmung des Sprechers bzw. der Sprecherin des Vorstands einzuholen.

IV. Sonstige Bestimmungen

§ 15 Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Entlastung

  1. Über die Einnahmen und Ausgaben, über das Vermögen und über Verpflichtungsermächtigungen der Stiftung ist alljährlich durch den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin Rechnung zu legen. Unbeschadet des gesetzlichen Prüfungsrechts des Rechnungshofs Baden-Württemberg ist die Jahresrechnung von einer geeigneten sachkundigen Person oder Prüfungseinrichtung zu prüfen. Den Prüfer oder die Prüferin bestimmt der Vorstand.
  2. Dem Vorstand, der Stiftungsaufsichtsbehörde und dem Rechnungshof sind zum Schluss des Kalenderjahres ein Geschäfts- und Rechenschaftsbericht und das Ergebnis der Rechnungsprüfung vorzulegen.
  3. Beschlussorgan im Sinne von § 109 Abs. 3 LHO ist der Vorstand.

§ 16 Verfahrensgrundsätze und Befangenheit

  1.  Die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.
  2. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stiftung sowie Mitglieder der Organe zeigen eine mögliche Befangenheit bei der Sprecherin oder dem Sprecher des Vorstands an, der Sprecher oder die Sprecherin des Vorstands ggf. bei der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter. Über das Vorliegen einer Befangenheit beschließt der Vorstand ggf. ohne Mitwirkung des Betroffenen.

§ 17 Satzungsänderung und Aufhebung der Stiftung

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von mindestens vier Mitgliedern des Vorstands und der Zustimmung des Stifters.
  2. Der Stifter ist berechtigt, die Stiftung nach Anhörung des Vorstands aufzuheben.
  3. Die Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Aufhebung der Stiftung werden erst mit Genehmigung der Stiftungsbehörde rechtswirksam.

§ 18 Heimfall

Bei der Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen dem Land Baden-Württemberg zu.

§ 19 Aufsicht

Die Stiftung steht unter der Rechtsaufsicht des Landes. Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport.

§ 20 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach dem Stiftungsakt und der Verleihung der Rechtsfähigkeit an die Stiftung in Kraft.