Für IRU-Lehrkräfte

Die Lehrbefugnis (Idschaza)

Damit sie als IRU-Lehrkraft im Schuldienst arbeiten dürfen, benötigen Sie eine Lehrbefugnis, die von der Stiftung Sunnitischer Schulrat ausgestellt wird.

Sie benötigen bereits für den Vorbereitungsdienst eine vorläufige Idschaza. Wir bitten Sie, den Antrag möglichst frühzeitig zu stellen, damit Ihre Lehrbefugnis rechtzeitig vor der Nachreichfrist bei den jeweiligen Behörden ausgestellt werden kann. Nach Abschluss Ihrer zweiten Staatsprüfung stellen Sie einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Idschaza.

Grundsätzlich ist ein abgeschlossenes Lehramtsstudium für die Erteilung einer Lehrbefugnis notwendige Voraussetzung.

Informationen zu den genauen Voraussetzungen zur Erteilung einer Lehrbefugnis entnehmen Sie bitte der „Idschaza Ordnung“.

Ausländische Abschlüsse

Entsprechend dem Vertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Stiftung Sunnitischer Schulrat dürfen für den Islamischen Religionsunterricht sunnitischer Prägung nur Lehrkräfte eine Lehrbefugnis der Stiftung Sunnitischer Schulrat erhalten, welche grundsätzlich über eine entsprechende Befähigung für eine Laufbahn als Lehrkraft an baden-württembergischen Schulen verfügen.

Für die Erteilung einer Lehrbefugnis ist demnach der Nachweis eines lehramtsspezifischen Studienabschlusses in Deutschland, oder der Nachweis einer Anerkennung der Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Abschlusses notwendig.

Zuständig für die Anerkennung ist das Regierungspräsidium Tübingen. Weitere Informationen erhalten Sie auf Lehrer-Online.

Materialien

Wir planen eine Plattform für den fachlichen Austausch für IRU-Lehrkräfte. Kommen Sie gerne mit Ihren Ideen auf die Stiftung zu.

Uns erreichen immer wieder Anfragen mit der Bitte um Tipps bei der Auswahl von Lehrbüchern und Literatur rund um den Islamischen Religionsunterricht. Wir arbeiten an einer Liste geeigneter Bücher, die wir hier in PDF-Form bereitstellen und fortlaufend aktualisieren werden.

Der derzeit gültige Bildungsplan trat im Jahr 2016 in Kraft. Alle auf dem Markt befindlichen Lehrwerke wurden in den Jahren davor erarbeitet und herausgegeben. Damit erfüllt keines der Bücher u.a. die verbindlich geforderte Kompetenzorientierung des Bildungsplans und kann somit lediglich als Unterstützung der Lehrperson genutzt werden (Nutzung von passenden Texten, Bildern, usw.). Sobald Schulbücher für den aktuellen Bildungsplan zugelassen werden, wird dies hier und in den amtlichen Verordnungen bekanntgegeben.

Fortbildungen

Die Stiftung Sunnitischer Schulrat ist verantwortlich für die fachliche Ausgestaltung der sog. dritten Ausbildungsphase, also der Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften des IRU und arbeitet hier mit dem Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung Baden-Württemberg (ZSL) zusammen. Gleichzeitig unterstützen wir auch weitere Träger von Bildungsangeboten im Bereich der Islamischen Theologie und Religionspädagogik und empfehlen, sich auch diese Angebote anzusehen.

Aktuelle Fortbildungsangebote finden Sie hier: ZSL Fortbildungsportal

Die staatliche Fortbildung des ZSL wird über das Portal LFB-online organisiert. Als Lehrkraft registrieren Sie sich hier und können aus dem Angebot des Fortbildungsangebots wählen. Die Formate der Fortbildungen reichen von mehrstündigen Online-Veranstaltungen über regionale Fortbildungen an Schulen oder den Regionalstellen des ZSL bis zu Wochenseminaren an den landeseigenen Fortbildungsinstituten.

Bei Fragen betreffend die Freistellung vom Dienst für die Teilnahme an Fortbildungen verweisen wir auf die Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen in Baden-Württemberg:

„Für die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen anderer Träger kann die Schulleitung unter Berücksichtigung der schulischen Situation Lehrkräfte freistellen. Maßgeblich ist, dass das Angebot im dienstlichen Interesse liegt und keine anderen dienstlichen Gründe der Freistellung entgegenstehen. In diesem Fall finden für die Lehrkräfte im Beamtenverhältnis die Unfallfürsorgebestimmungen der §§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetztes Anwendung, für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis die §§ 2 ff. des Sozialgesetzbuches VII. Ein reisekostenrechtlicher Auslagenersatz kann regelmäßig amtlicherseits nicht gewährt werden.“

(Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen in Baden-Württemberg, II. Abs.6)

Religiöse Feiertage

Das Gesetz zur Verbesserung von Chancengerechtigkeit und Teilhabe in Baden-Württemberg regelt die Freistellung vom Dienst aus religiösen Gründen. So heißt es in §8 „Dienst- oder Arbeitsfreistellung aus religiösen Gründen“:

(1) An jeweils einem Tag der religiösen Feiertage Opferfest, Fest des Fastenbrechens und Aschura haben Beschäftigte islamischen Glaubens das Recht, zum Besuch des Gottesdienstes vom Dienst oder von der Arbeit fernzubleiben. Die Freistellung setzt voraus, dass der Besuch des Gottesdienstes außerhalb der Dienst- oder Arbeitszeit nicht möglich ist, keine dienstlichen oder betrieblichen Notwendigkeiten entgegenstehen und der Freistellungswunsch dem Dienstherrn oder der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber rechtzeitig mitgeteilt wird. Der Dienstherr oder die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet unter Berücksichtigung dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten, ob die Freistellung stundenweise oder für die Dauer eines ganzen Arbeitstags erfolgt. Weitere Nachteile als ein etwaiger Entgeltausfall für versäumte Dienst- oder Arbeitszeit dürfen den Beschäftigten aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.

(2) Für Beschäftigte alevitischen Glaubens gelten die Regelungen des Absatzes 1 an jeweils einem Tag der religiösen Feiertage Aschura, Hizir-Lokmasi und Nevruz entsprechend.
Weitere Informationen finden Sie unter: Sozialministerium Baden-Württemberg